Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/15/0015

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2016/15/0015

Entscheidungsdatum

14.09.2017

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs2;
BAO §269 Abs1;
BAO §275 Abs2;
  1. BAO § 269 heute
  2. BAO § 269 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 269 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 269 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 97/2002
  1. BAO § 275 heute
  2. BAO § 275 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 275 gültig von 26.06.2002 bis 25.03.2009 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 275 gültig von 19.04.1980 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Soweit die Revisionswerberin rügt, dass die beiden als Vergleichsgrundlage herangezogenen Angebote aus dem Internet ihr erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgehalten worden seien und dadurch das nach der gefestigten Rechtsprechung auch im Verwaltungsverfahren geltende sogenannte Überraschungsverbot verletzt worden sei, so verkennt sie sowohl den Inhalt des Überraschungsverbots als auch die Bedeutung der mündlichen Verhandlung. Letztere besteht u.a. gerade darin, dass im Rahmen der mündlichen Verhandlung den Parteien umfassend zu den bisherigen Beweisergebnissen Gehör eingeräumt werden kann vergleiche Paragraph 275, Absatz 2, BAO). Von einem Verstoß gegen das Überraschungsverbot - dh. der Einbeziehung von Sachverhaltselementen in die rechtliche Würdigung, die der Partei nicht bekannt waren, - kann daher im Revisionsfall keine Rede sein vergleiche auch VwGH vom 27. April 2017, Ro 2016/02/0020 sowie vom 11. November 2015, Ra 2015/04/0073).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016150015.L03

Im RIS seit

19.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2018

Dokumentnummer

JWR_2016150015_20170914L03

Rechtssatz für Ra 2023/16/0074

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2023/16/0074

Entscheidungsdatum

27.07.2023

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs2
BAO §269 Abs1
BAO §275 Abs2
  1. BAO § 269 heute
  2. BAO § 269 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 269 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 269 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 97/2002
  1. BAO § 275 heute
  2. BAO § 275 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 275 gültig von 26.06.2002 bis 25.03.2009 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 275 gültig von 19.04.1980 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/15/0015 B 14. September 2017 RS 3 (hier: Vorbringen, dass dem Rechtsvertreter des Revisionswerbers ein näher genanntes Schreiben erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgehalten worden sei)

Stammrechtssatz

Soweit die Revisionswerberin rügt, dass die beiden als Vergleichsgrundlage herangezogenen Angebote aus dem Internet ihr erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgehalten worden seien und dadurch das nach der gefestigten Rechtsprechung auch im Verwaltungsverfahren geltende sogenannte Überraschungsverbot verletzt worden sei, so verkennt sie sowohl den Inhalt des Überraschungsverbots als auch die Bedeutung der mündlichen Verhandlung. Letztere besteht u.a. gerade darin, dass im Rahmen der mündlichen Verhandlung den Parteien umfassend zu den bisherigen Beweisergebnissen Gehör eingeräumt werden kann vergleiche Paragraph 275, Absatz 2, BAO). Von einem Verstoß gegen das Überraschungsverbot - dh. der Einbeziehung von Sachverhaltselementen in die rechtliche Würdigung, die der Partei nicht bekannt waren, - kann daher im Revisionsfall keine Rede sein vergleiche auch VwGH vom 27. April 2017, Ro 2016/02/0020 sowie vom 11. November 2015, Ra 2015/04/0073).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023160074.L01

Im RIS seit

22.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2023

Dokumentnummer

JWR_2023160074_20230727L01

Rechtssatz für Ro 2024/13/0016

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ro 2024/13/0016

Entscheidungsdatum

02.07.2025

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs2
BAO §269 Abs1
BAO §275 Abs2
  1. BAO § 269 heute
  2. BAO § 269 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 269 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 269 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 97/2002
  1. BAO § 275 heute
  2. BAO § 275 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 275 gültig von 26.06.2002 bis 25.03.2009 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 275 gültig von 19.04.1980 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/15/0015 B 14. September 2017 RS 3 (hier: Vorbringen, dass das BFG seine Stellungnahme zu der vom Revisionswerber monierten Anwendung einer näher genannten Judikatur nicht spätestens im Laufe der mündlichen Verhandlung offengelegt habe)

Stammrechtssatz

Soweit die Revisionswerberin rügt, dass die beiden als Vergleichsgrundlage herangezogenen Angebote aus dem Internet ihr erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgehalten worden seien und dadurch das nach der gefestigten Rechtsprechung auch im Verwaltungsverfahren geltende sogenannte Überraschungsverbot verletzt worden sei, so verkennt sie sowohl den Inhalt des Überraschungsverbots als auch die Bedeutung der mündlichen Verhandlung. Letztere besteht u.a. gerade darin, dass im Rahmen der mündlichen Verhandlung den Parteien umfassend zu den bisherigen Beweisergebnissen Gehör eingeräumt werden kann vergleiche Paragraph 275, Absatz 2, BAO). Von einem Verstoß gegen das Überraschungsverbot - dh. der Einbeziehung von Sachverhaltselementen in die rechtliche Würdigung, die der Partei nicht bekannt waren, - kann daher im Revisionsfall keine Rede sein vergleiche auch VwGH vom 27. April 2017, Ro 2016/02/0020 sowie vom 11. November 2015, Ra 2015/04/0073).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024130016.J07

Im RIS seit

31.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2026

Dokumentnummer

JWR_2024130016_20250702J07

Rechtssatz für Ra 2025/10/0127

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2025/10/0127

Entscheidungsdatum

23.04.2026

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/15/0015 B 14. September 2017 RS 3 (hier: Vorbringen, dass in der Verhandlung - in Anwesenheit der Revisionswerberin - ein Sachverständigengutachten erstattet bzw. eine Stellungnahme des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen nicht vor der Verhandlung zugestellt wurde)

Stammrechtssatz

Soweit die Revisionswerberin rügt, dass die beiden als Vergleichsgrundlage herangezogenen Angebote aus dem Internet ihr erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgehalten worden seien und dadurch das nach der gefestigten Rechtsprechung auch im Verwaltungsverfahren geltende sogenannte Überraschungsverbot verletzt worden sei, so verkennt sie sowohl den Inhalt des Überraschungsverbots als auch die Bedeutung der mündlichen Verhandlung. Letztere besteht u.a. gerade darin, dass im Rahmen der mündlichen Verhandlung den Parteien umfassend zu den bisherigen Beweisergebnissen Gehör eingeräumt werden kann vergleiche Paragraph 275, Absatz 2, BAO). Von einem Verstoß gegen das Überraschungsverbot - dh. der Einbeziehung von Sachverhaltselementen in die rechtliche Würdigung, die der Partei nicht bekannt waren, - kann daher im Revisionsfall keine Rede sein vergleiche auch VwGH vom 27. April 2017, Ro 2016/02/0020 sowie vom 11. November 2015, Ra 2015/04/0073).

Schlagworte

Parteiengehör Sachverständigengutachten Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025100127.L02

Im RIS seit

19.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2026

Dokumentnummer

JWR_2025100127_20260423L02