Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 99/09/0028

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

99/09/0028

Entscheidungsdatum

21.06.2000

Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

DO Wr 1994;
VwRallg;

Rechtssatz

Grundsätzlich haben die Disziplinarbehörden jenes Verfahrensrecht anzuwenden, welches im Zeitpunkt ihres Tätigwerdens in Geltung steht. In diesem Sinne regeln die formellen Vorschriften den internen behördlichen Verfahrenslauf, wie etwa welche Handlungen welcher Behörde ein Verfahren einleiten und wie es weiterzuführen ist, hingegen die materiellen Vorschriften deren unmittelbare Rechtsfolgen für die Rechtsposition des Disziplinarbeschuldigten, wie etwa auch die Hemmung oder Unterbrechung der Verjährungsfristen (hier: in Ermangelung spezifischer Normen ist daher davon auszugehen, dass die Frage der Einleitung des Disziplinarverfahrens und der materiellen Voraussetzungen hierfür nach den Vorschriften der Wr DO 1966 Landesgesetzblatt Nr 37 aus 1967,), hingegen die Frage der formalen Voraussetzungen der Fortführung eines Disziplinarverfahrens nach Beendigung des gerichtlichen Strafverfahrens nach der neuen Rechtslage nach der Wr DO 1994 in der Fassung der (am 17.11.1994 kundgemachten) Wiederverlautbarung, Landesgesetzblatt Nr 56 aus 1994,, zu beurteilen ist.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999090028.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1999090028_20000621X02

Rechtssatz für Ra 2025/09/0091

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2025/09/0091

Entscheidungsdatum

26.03.2026

Index

L22007 Landesbedienstete Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

LBG Tir 1998
LBG Tir 1998 §91
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/09/0028 E 21. Juni 2000 RS 2 (hier ohne den Klammerausruck)

Stammrechtssatz

Grundsätzlich haben die Disziplinarbehörden jenes Verfahrensrecht

anzuwenden, welches im Zeitpunkt ihres Tätigwerdens in Geltung

steht. In diesem Sinne regeln die formellen Vorschriften den

internen behördlichen Verfahrenslauf, wie etwa welche Handlungen

welcher Behörde ein Verfahren einleiten und wie es weiterzuführen

ist, hingegen die materiellen Vorschriften deren unmittelbare

Rechtsfolgen für die Rechtsposition des Disziplinarbeschuldigten,

wie etwa auch die Hemmung oder Unterbrechung der Verjährungsfristen

(hier: in Ermangelung spezifischer Normen ist daher davon

auszugehen, dass die Frage der Einleitung des Disziplinarverfahrens

und der materiellen Voraussetzungen hierfür nach den Vorschriften

der Wr DO 1966 Landesgesetzblatt Nr 37 aus 1967,), hingegen die Frage der formalen

Voraussetzungen der Fortführung eines Disziplinarverfahrens nach

Beendigung des gerichtlichen Strafverfahrens nach der neuen

Rechtslage nach der Wr DO 1994 in der Fassung der (am 17.11.1994

kundgemachten) Wiederverlautbarung, Landesgesetzblatt Nr 56 aus 1994,, zu beurteilen

ist.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025090091.L01

Im RIS seit

28.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2026

Dokumentnummer

JWR_2025090091_20260326L01