Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.03.2026

Geschäftszahl

Ra 2025/09/0091

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/09/0028 E 21. Juni 2000 RS 2 (hier ohne den Klammerausruck)

Stammrechtssatz

Grundsätzlich haben die Disziplinarbehörden jenes Verfahrensrecht

anzuwenden, welches im Zeitpunkt ihres Tätigwerdens in Geltung

steht. In diesem Sinne regeln die formellen Vorschriften den

internen behördlichen Verfahrenslauf, wie etwa welche Handlungen

welcher Behörde ein Verfahren einleiten und wie es weiterzuführen

ist, hingegen die materiellen Vorschriften deren unmittelbare

Rechtsfolgen für die Rechtsposition des Disziplinarbeschuldigten,

wie etwa auch die Hemmung oder Unterbrechung der Verjährungsfristen

(hier: in Ermangelung spezifischer Normen ist daher davon

auszugehen, dass die Frage der Einleitung des Disziplinarverfahrens

und der materiellen Voraussetzungen hierfür nach den Vorschriften

der Wr DO 1966 Landesgesetzblatt Nr 37 aus 1967,), hingegen die Frage der formalen

Voraussetzungen der Fortführung eines Disziplinarverfahrens nach

Beendigung des gerichtlichen Strafverfahrens nach der neuen

Rechtslage nach der Wr DO 1994 in der Fassung der (am 17.11.1994

kundgemachten) Wiederverlautbarung, Landesgesetzblatt Nr 56 aus 1994,, zu beurteilen

ist.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025090091.L01