Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2016/09/0001

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ro 2016/09/0001

Entscheidungsdatum

28.03.2017

Index

82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal
82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

AMG 1983 §12 Abs1 Z2 idF 2004/I/035;
AMG 1983 §8 Abs1 Z2 idF 2005/I/153;
ÄrzteG 1984 §49 Abs1;
ÄrzteG 1998 §136 Abs1 Z2 idF 2005/I/156;

Rechtssatz

Damit, dass ein verabreichtes Arzneimittel "mangels wissenschaftlich fundierter Erkenntnisse kein positives ‚Risiko- /Nutzen-Profil' aufweist, wird auf die in Paragraph 49, Absatz eins, ÄrzteG 1998 normierte Berufspflicht des Arztes Bezug genommen, jeden von ihm in ärztliche Behandlung übernommenen Kranken "gewissenhaft zu betreuen" und "nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung" das Wohl des Kranken zu wahren. Stellt sich die Verabreichung eines nicht zugelassenen Arzneimittels als Verletzung dieser Verpflichtung dar, kommt eine disziplinäre Verantwortung des betreffenden Arztes in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016090001.J03

Im RIS seit

18.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017

Dokumentnummer

JWR_2016090001_20170328J03

Rechtssatz für Ra 2025/09/0078

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2025/09/0078

Entscheidungsdatum

23.02.2026

Index

82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1984 §49 Abs1
ÄrzteG 1998 §136 Abs1 Z2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2016/09/0001 E 28. März 2017 RS 3 (hier nur der letzte Satz)

Stammrechtssatz

Damit, dass ein verabreichtes Arzneimittel "mangels wissenschaftlich fundierter Erkenntnisse kein positives ‚Risiko-/Nutzen-Profil' aufweist, wird auf die in Paragraph 49, Absatz eins, ÄrzteG 1998 normierte Berufspflicht des Arztes Bezug genommen, jeden von ihm in ärztliche Behandlung übernommenen Kranken "gewissenhaft zu betreuen" und "nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung" das Wohl des Kranken zu wahren. Stellt sich die Verabreichung eines nicht zugelassenen Arzneimittels als Verletzung dieser Verpflichtung dar, kommt eine disziplinäre Verantwortung des betreffenden Arztes in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025090078.L05

Im RIS seit

24.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2026

Dokumentnummer

JWR_2025090078_20260223L04