Verwaltungsgerichtshof
23.02.2026
Ra 2025/09/0078
GRS wie Ro 2016/09/0001 E 28. März 2017 RS 3 (hier nur der letzte Satz)
Damit, dass ein verabreichtes Arzneimittel "mangels wissenschaftlich fundierter Erkenntnisse kein positives Risiko-/Nutzen-Profil' aufweist, wird auf die in Paragraph 49, Absatz eins, ÄrzteG 1998 normierte Berufspflicht des Arztes Bezug genommen, jeden von ihm in ärztliche Behandlung übernommenen Kranken "gewissenhaft zu betreuen" und "nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung" das Wohl des Kranken zu wahren. Stellt sich die Verabreichung eines nicht zugelassenen Arzneimittels als Verletzung dieser Verpflichtung dar, kommt eine disziplinäre Verantwortung des betreffenden Arztes in Betracht.
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025090078.L05