§ 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG stellt für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer eine eigene Strafdrohung auf und es ist nicht eine Gesamtstrafe zu verhängen (VwGH 24.1.2022, Ra 2020/09/0077).Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG stellt für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer eine eigene Strafdrohung auf und es ist nicht eine Gesamtstrafe zu verhängen (VwGH 24.1.2022, Ra 2020/09/0077).