Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/02/0035

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2016/02/0035

Entscheidungsdatum

26.09.2016

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
86/01 Veterinärrecht allgemein

Norm

AVG §56;
TierschutzG 2005;

Rechtssatz

Soweit nicht das betreffende Gesetz eine ausdrückliche Ermächtigung hierfür vorsieht, ist die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides darüber, ob ein konkretes Vorhaben nach einem bestimmten Gesetz bewilligungspflichtig ist oder nicht, zu verneinen vergleiche E 13. März 1990, 89/07/0157; E 29. März 1993, 92/10/0039; E 25. März 2004, 2000/07/0253; E 30. Jänner 2007, 2005/05/0303; E 14. Dezember 2007, 2007/05/0190). Das Tierschutzgesetz sieht die Erlassung eines Feststellungsbescheides, dass eine näher beschriebene Verwendung bestimmter Tiere zur Adventzeit im Rahmen des Betriebes ihres Heurigenrestaurantes nicht der Bewilligungspflicht nach dem Tierschutzgesetz unterliege, nicht vor. Eine Feststellung ist auch nicht notwendiges, letztes und einziges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung, weil über die mit der begehrten Feststellung zu klärende Rechtsfrage in einem eigenen Bewilligungsverfahren abzusprechen ist vergleiche E 29. März 1993, 92/10/0039; E 25. März 2004, 2000/07/0253).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016020035.L01

Im RIS seit

06.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2016

Dokumentnummer

JWR_2016020035_20160926L01

Rechtssatz für Ra 2025/07/0007

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2025/07/0007

Entscheidungsdatum

26.01.2026

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2025/07/0008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/02/0035 B 26. September 2016 RS 1 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Soweit nicht das betreffende Gesetz eine ausdrückliche Ermächtigung hierfür vorsieht, ist die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides darüber, ob ein konkretes Vorhaben nach einem bestimmten Gesetz bewilligungspflichtig ist oder nicht, zu verneinen vergleiche E 13. März 1990, 89/07/0157; E 29. März 1993, 92/10/0039; E 25. März 2004, 2000/07/0253; E 30. Jänner 2007, 2005/05/0303; E 14. Dezember 2007, 2007/05/0190). Das Tierschutzgesetz sieht die Erlassung eines Feststellungsbescheides, dass eine näher beschriebene Verwendung bestimmter Tiere zur Adventzeit im Rahmen des Betriebes ihres Heurigenrestaurantes nicht der Bewilligungspflicht nach dem Tierschutzgesetz unterliege, nicht vor. Eine Feststellung ist auch nicht notwendiges, letztes und einziges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung, weil über die mit der begehrten Feststellung zu klärende Rechtsfrage in einem eigenen Bewilligungsverfahren abzusprechen ist vergleiche E 29. März 1993, 92/10/0039; E 25. März 2004, 2000/07/0253).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025070007.L01

Im RIS seit

24.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2026

Dokumentnummer

JWR_2025070007_20260126L01