Bei der Abspaltung zur Aufnahme nach § 1 Abs. 2 Z 2 und § 17 SpaltG erfolgt eine Übertragung eines oder mehrerer Vermögensteile (Vermögensgegenstände, Schulden und Rechtsverhältnisse) von der übertragenden Gesellschaft auf die übernehmende Gesellschaft. Die mit der Abspaltung eintretende (partielle) Gesamtrechtsnachfolge wirkt ipso iure, wobei § 14 Abs. 2 Z 1 SpaltG eine Zuordnung der Vermögensteile nach dem Spaltungsplan vorsieht (OGH 15.12.2025, 17 Ob 15/25t; VwGH 14.10.2010, 2008/15/0212). Bei der Abspaltung zur Aufnahme tritt nach § 17 Z 1 SpaltG der Spaltungs- und Übernahmevertrag an die Stelle des Spaltungsplans.Bei der Abspaltung zur Aufnahme nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2 und Paragraph 17, SpaltG erfolgt eine Übertragung eines oder mehrerer Vermögensteile (Vermögensgegenstände, Schulden und Rechtsverhältnisse) von der übertragenden Gesellschaft auf die übernehmende Gesellschaft. Die mit der Abspaltung eintretende (partielle) Gesamtrechtsnachfolge wirkt ipso iure, wobei Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, SpaltG eine Zuordnung der Vermögensteile nach dem Spaltungsplan vorsieht (OGH 15.12.2025, 17 Ob 15/25t; VwGH 14.10.2010, 2008/15/0212). Bei der Abspaltung zur Aufnahme tritt nach Paragraph 17, Ziffer eins, SpaltG der Spaltungs- und Übernahmevertrag an die Stelle des Spaltungsplans.