Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2007/07/0133

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 17471 A/2008

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2007/07/0133

Entscheidungsdatum

29.05.2008

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwRallg;
WRG 1934 §23;
WRG 1959 §22;
  1. WRG 1959 § 22 heute
  2. WRG 1959 § 22 gültig ab 01.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  3. WRG 1959 § 22 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Die Entstehungsgeschichte des Paragraph 22, WRG 1959 zeigt, dass es keinen Anhaltspunkt für die Annahme gibt, dass eine dingliche Gebundenheit eines Wasserbenutzungsrechtes einen diesbezüglichen ausdrücklichen Ausspruch im Bewilligungsbescheid zur Voraussetzung hätte. Vielmehr kommt es nach Paragraph 22, WRG 1959 nicht auf einen formellen Ausspruch im Bewilligungsbescheid an, sondern auf einen inhaltlichen Zusammenhang zwischen Wasserbenutzungsrecht und einer (oder mehreren) Liegenschaften oder Betriebsanlagen. Dieser Zusammenhang muss sich aus dem Bewilligungsbescheid ergeben. Wie dieser Zusammenhang im Einzelnen geartet sein muss, lässt sich nicht allgemein angeben. So wurde Paragraph 22, WRG 1959 bzw die Vorgängerregelung des Paragraph 23, WRG 1934 offenbar auch in der Praxis der Wasserrechtsbehörden gedeutet, fehlt es doch vor allem in älteren Bewilligungsbescheiden häufig an einem ausdrücklichen Ausspruch der dinglichen Wirkung nach Paragraph 22, WRG 1959. Ein Abgehen von dieser Auslegung hätte daher auch fatale Folgen, da zahlreiche Wasserrechte, die bisher als dinglich gebunden angesehen wurden, als persönliche betrachtet werden müssten, was nicht nur ihr Erlöschen mit dem Tod des Bewilligungsinhabers, sondern auch den Umstand zur Folge hätte, dass keine letztmaligen Vorkehrungen vorgeschrieben werden könnten, weil solche nur gegenüber dem abtretenden Wasserberechtigten zulässig sind.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007070133.X03

Im RIS seit

27.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2015

Dokumentnummer

JWR_2007070133_20080529X03

Rechtssatz für 2005/07/0038

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 17655 A/2009

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2005/07/0038

Entscheidungsdatum

26.03.2009

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwRallg;
WRG 1959 §22;
  1. WRG 1959 § 22 heute
  2. WRG 1959 § 22 gültig ab 01.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  3. WRG 1959 § 22 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/07/0133 E 29. Mai 2008 RS 3 (hier die ersten drei Sätze)

Stammrechtssatz

Die Entstehungsgeschichte des Paragraph 22, WRG 1959 zeigt, dass es keinen Anhaltspunkt für die Annahme gibt, dass eine dingliche Gebundenheit eines Wasserbenutzungsrechtes einen diesbezüglichen ausdrücklichen Ausspruch im Bewilligungsbescheid zur Voraussetzung hätte. Vielmehr kommt es nach Paragraph 22, WRG 1959 nicht auf einen formellen Ausspruch im Bewilligungsbescheid an, sondern auf einen inhaltlichen Zusammenhang zwischen Wasserbenutzungsrecht und einer (oder mehreren) Liegenschaften oder Betriebsanlagen. Dieser Zusammenhang muss sich aus dem Bewilligungsbescheid ergeben. Wie dieser Zusammenhang im Einzelnen geartet sein muss, lässt sich nicht allgemein angeben. So wurde Paragraph 22, WRG 1959 bzw die Vorgängerregelung des Paragraph 23, WRG 1934 offenbar auch in der Praxis der Wasserrechtsbehörden gedeutet, fehlt es doch vor allem in älteren Bewilligungsbescheiden häufig an einem ausdrücklichen Ausspruch der dinglichen Wirkung nach Paragraph 22, WRG 1959. Ein Abgehen von dieser Auslegung hätte daher auch fatale Folgen, da zahlreiche Wasserrechte, die bisher als dinglich gebunden angesehen wurden, als persönliche betrachtet werden müssten, was nicht nur ihr Erlöschen mit dem Tod des Bewilligungsinhabers, sondern auch den Umstand zur Folge hätte, dass keine letztmaligen Vorkehrungen vorgeschrieben werden könnten, weil solche nur gegenüber dem abtretenden Wasserberechtigten zulässig sind.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2005070038.X03

Im RIS seit

28.04.2009

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2018

Dokumentnummer

JWR_2005070038_20090326X03

Rechtssatz für Ro 2025/07/0002

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ro 2025/07/0002

Entscheidungsdatum

22.04.2026

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwRallg
WRG 1959 §22
  1. WRG 1959 § 22 heute
  2. WRG 1959 § 22 gültig ab 01.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  3. WRG 1959 § 22 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2025/07/0003

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/07/0133 E 29. Mai 2008 VwSlg 17471 A/2008 RS 3 (hier nur der zweite und dritte Satz)

Stammrechtssatz

Die Entstehungsgeschichte des Paragraph 22, WRG 1959 zeigt, dass es keinen Anhaltspunkt für die Annahme gibt, dass eine dingliche Gebundenheit eines Wasserbenutzungsrechtes einen diesbezüglichen ausdrücklichen Ausspruch im Bewilligungsbescheid zur Voraussetzung hätte. Vielmehr kommt es nach Paragraph 22, WRG 1959 nicht auf einen formellen Ausspruch im Bewilligungsbescheid an, sondern auf einen inhaltlichen Zusammenhang zwischen Wasserbenutzungsrecht und einer (oder mehreren) Liegenschaften oder Betriebsanlagen. Dieser Zusammenhang muss sich aus dem Bewilligungsbescheid ergeben. Wie dieser Zusammenhang im Einzelnen geartet sein muss, lässt sich nicht allgemein angeben. So wurde Paragraph 22, WRG 1959 bzw die Vorgängerregelung des Paragraph 23, WRG 1934 offenbar auch in der Praxis der Wasserrechtsbehörden gedeutet, fehlt es doch vor allem in älteren Bewilligungsbescheiden häufig an einem ausdrücklichen Ausspruch der dinglichen Wirkung nach Paragraph 22, WRG 1959. Ein Abgehen von dieser Auslegung hätte daher auch fatale Folgen, da zahlreiche Wasserrechte, die bisher als dinglich gebunden angesehen wurden, als persönliche betrachtet werden müssten, was nicht nur ihr Erlöschen mit dem Tod des Bewilligungsinhabers, sondern auch den Umstand zur Folge hätte, dass keine letztmaligen Vorkehrungen vorgeschrieben werden könnten, weil solche nur gegenüber dem abtretenden Wasserberechtigten zulässig sind.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025070002.J06

Im RIS seit

19.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2026

Dokumentnummer

JWR_2025070002_20260422J06