Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
Ra 2025/05/0071
Entscheidungsdatum
10.04.2026
Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
Norm
BauO Wr §69
BauO Wr §69 Abs2
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/05/0093 E 12. Juni 2012 RS 2 (hier: nur der erste Satz)
Stammrechtssatz
Auch wenn Ausnahmebestimmungen restriktiv zu interpretieren sind, sind für einzelne Bauvorhaben auch mehrere Ausnahmen zu genehmigen, sofern für jede einzelne die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Liegen die Voraussetzungen des § 69 Abs. 2 Wr BauO vor, hat der Bewilligungswerber einen Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Ausnahmebewilligung.Auch wenn Ausnahmebestimmungen restriktiv zu interpretieren sind, sind für einzelne Bauvorhaben auch mehrere Ausnahmen zu genehmigen, sofern für jede einzelne die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 69, Absatz 2, Wr BauO vor, hat der Bewilligungswerber einen Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Ausnahmebewilligung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025050071.L02
Im RIS seit
11.05.2026
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2026
Dokumentnummer
JWR_2025050071_20260410L02