Verwaltungsgerichtshof
10.04.2026
Ra 2025/05/0071
GRS wie 2009/05/0093 E 12. Juni 2012 RS 2 (hier: nur der erste Satz)
Auch wenn Ausnahmebestimmungen restriktiv zu interpretieren sind, sind für einzelne Bauvorhaben auch mehrere Ausnahmen zu genehmigen, sofern für jede einzelne die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 69, Absatz 2, Wr BauO vor, hat der Bewilligungswerber einen Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Ausnahmebewilligung.
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025050071.L02