Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.06.2012

Geschäftszahl

2009/05/0093

Rechtssatz

Auch wenn Ausnahmebestimmungen restriktiv zu interpretieren sind, sind für einzelne Bauvorhaben auch mehrere Ausnahmen zu genehmigen, sofern für jede einzelne die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 69, Absatz 2, Wr BauO vor, hat der Bewilligungswerber einen Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Ausnahmebewilligung.