Verwaltungsgerichtshof
12.06.2012
2009/05/0093
Auch wenn Ausnahmebestimmungen restriktiv zu interpretieren sind, sind für einzelne Bauvorhaben auch mehrere Ausnahmen zu genehmigen, sofern für jede einzelne die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 69, Absatz 2, Wr BauO vor, hat der Bewilligungswerber einen Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Ausnahmebewilligung.