Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2025/05/0007

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2025/05/0007

Entscheidungsdatum

27.08.2025

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

BauO Wr §129 Abs1a
BauO Wr §63 Abs1 litc
VwRallg

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2025/05/0008

Rechtssatz

Das Verfahren gemäß Paragraph 129, Absatz eins a, BO soll nach dem in den Gesetzesmaterialien erläuterten Willen des Gesetzgebers vergleiche Erl. BlgWrLT Nr. 21 aus 2023,, S 37 f) kein Verfahren im Sinn des 7. Teils der BO sein, in welchem auch der die Eigentümerzustimmung zu Bauvorhaben regelnde Paragraph 63, Absatz eins, Litera c, BO enthalten ist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die zur Frage des Vorliegens und der Qualität einer solchen Zustimmung - auch nach Paragraph 63, Absatz eins, Litera c, BO - entwickelte Rechtsprechung nicht herangezogen werden kann: In der BO findet sich das Erfordernis der Zustimmung der Eigentümer neben dem genannten Paragraph 63, Absatz eins, Litera c, BO auch in anderen Zusammenhängen vergleiche etwa Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 54, Absatz 9,, Paragraph 59, Absatz 4 und Paragraph 70 b, Absatz eins, Ziffer eins a, BO). Stets liegt dem ein allgemeines Verständnis zu Grunde, das sich auch in der Rechtsprechung zu anderen Baugesetzen wiederfindet und ebenso im Hinblick auf Paragraph 129, Absatz eins a, 4. Satz BO zum Tragen kommt.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025050007.L04

Im RIS seit

29.09.2025

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2025

Dokumentnummer

JWR_2025050007_20250827L03