Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.08.2025

Geschäftszahl

Ra 2025/05/0007

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2025/05/0008

Rechtssatz

Das Verfahren gemäß Paragraph 129, Absatz eins a, BO soll nach dem in den Gesetzesmaterialien erläuterten Willen des Gesetzgebers vergleiche Erl. BlgWrLT Nr. 21 aus 2023,, S 37 f) kein Verfahren im Sinn des 7. Teils der BO sein, in welchem auch der die Eigentümerzustimmung zu Bauvorhaben regelnde Paragraph 63, Absatz eins, Litera c, BO enthalten ist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die zur Frage des Vorliegens und der Qualität einer solchen Zustimmung - auch nach Paragraph 63, Absatz eins, Litera c, BO - entwickelte Rechtsprechung nicht herangezogen werden kann: In der BO findet sich das Erfordernis der Zustimmung der Eigentümer neben dem genannten Paragraph 63, Absatz eins, Litera c, BO auch in anderen Zusammenhängen vergleiche etwa Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 54, Absatz 9,, Paragraph 59, Absatz 4 und Paragraph 70 b, Absatz eins, Ziffer eins a, BO). Stets liegt dem ein allgemeines Verständnis zu Grunde, das sich auch in der Rechtsprechung zu anderen Baugesetzen wiederfindet und ebenso im Hinblick auf Paragraph 129, Absatz eins a, 4. Satz BO zum Tragen kommt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025050007.L04