Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
25
Geschäftszahl
Ro 2025/04/0007
Entscheidungsdatum
24.06.2026
Index
E000 EU- Recht allgemein
E3R E15202000
E3R E19400000
001 Verwaltungsrecht allgemein
Norm
EURallg
VwRallg
32016R0679 DSGVO Art83 Abs4
32016R0679 DSGVO Art83 Abs5
Rechtssatz
Art. 83 Abs. 4 und 5 DSGVO stellt als Bemessungsgrundlage der Geldbuße jeweils auf den gesamten weltweit erzielten Jahresumsatz des vorangegangenen Geschäftsjahres ab. Auch aus den EDSA-Leitlinien 04/2022, Rn. 128 ff, ergeben sich keine mit den Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen der Europäischen Kommission (ABl. C 210 vom 1.9.2006, pp. 2-5) vergleichbaren Anhaltspunkte für eine Berücksichtigung des tatbezogenen Umsatzes.Artikel 83, Absatz 4 und 5 DSGVO stellt als Bemessungsgrundlage der Geldbuße jeweils auf den gesamten weltweit erzielten Jahresumsatz des vorangegangenen Geschäftsjahres ab. Auch aus den EDSA-Leitlinien 04 aus 2022,, Rn. 128 ff, ergeben sich keine mit den Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen der Europäischen Kommission Amtsblatt C 210 vom 1.9.2006, pp. 2-5) vergleichbaren Anhaltspunkte für eine Berücksichtigung des tatbezogenen Umsatzes.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5 Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025040007.J25
Im RIS seit
22.07.2026
Zuletzt aktualisiert am
24.07.2026
Dokumentnummer
JWR_2025040007_20260624J25