Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
24
Geschäftszahl
Ro 2025/04/0007
Entscheidungsdatum
24.06.2026
Index
E000 EU- Recht allgemein
E3R E15202000
E3R E19400000
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
EURallg
VStG §1932016R0679 DSGVO Art58 Abs2 litf
32016R0679 DSGVO Art83 Abs1
32016R0679 DSGVO Art83 Abs2
Rechtssatz
Der Verantwortlichen wurde zwar die Verarbeitung der Datenart Parteiaffinitäten zum Zwecke des Adresshandels und Direktmarketing ohne Einwilligung der betroffenen Personen mit Erkenntnis des VwG untersagt und die gegen dieses Erkenntnis gerichtete Revision wurde mit Erkenntnis des VwGH als unbegründet abgewiesen (vgl. VwGH 14.12.2021, Ro 2021/04/0007). Dies führt jedoch nicht dazu, dass bei der Strafbemessung spezialpräventive Erwägungen in Bezug auf die Tätigkeit der Verantwortlichen im Bereich des Adressverlags und des Direktmarketings gänzlich außer Betracht bleiben können.Der Verantwortlichen wurde zwar die Verarbeitung der Datenart Parteiaffinitäten zum Zwecke des Adresshandels und Direktmarketing ohne Einwilligung der betroffenen Personen mit Erkenntnis des VwG untersagt und die gegen dieses Erkenntnis gerichtete Revision wurde mit Erkenntnis des VwGH als unbegründet abgewiesen vergleiche VwGH 14.12.2021, Ro 2021/04/0007). Dies führt jedoch nicht dazu, dass bei der Strafbemessung spezialpräventive Erwägungen in Bezug auf die Tätigkeit der Verantwortlichen im Bereich des Adressverlags und des Direktmarketings gänzlich außer Betracht bleiben können.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025040007.J24
Im RIS seit
22.07.2026
Zuletzt aktualisiert am
24.07.2026
Dokumentnummer
JWR_2025040007_20260624J24