Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
Ra 2025/03/0035
Entscheidungsdatum
23.07.2026
Index
41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/03/0061 E 24. März 2010 RS 1
Stammrechtssatz
Nicht jede strafgerichtliche Verurteilung als solche rechtfertigt die Annahme im Sinn des § 12 Abs 1 WaffG 1996, also die Annahme, dass der Betreffende durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte (Hinweis E vom 12. September 2002, 2000/20/0425).Nicht jede strafgerichtliche Verurteilung als solche rechtfertigt die Annahme im Sinn des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996, also die Annahme, dass der Betreffende durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte (Hinweis E vom 12. September 2002, 2000/20/0425).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025030035.L02
Im RIS seit
11.08.2026
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2026
Dokumentnummer
JWR_2025030035_20260723L02