Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.07.2026

Geschäftszahl

Ra 2025/03/0035

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/03/0061 E 24. März 2010 RS 1

Stammrechtssatz

Nicht jede strafgerichtliche Verurteilung als solche rechtfertigt die Annahme im Sinn des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996, also die Annahme, dass der Betreffende durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte (Hinweis E vom 12. September 2002, 2000/20/0425).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025030035.L02