Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
Ra 2025/02/0209
Entscheidungsdatum
25.11.2025
Index
80/02 Forstrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm
ForstG 1975 §172 Abs1a Z1
ForstG 1975 §34 Abs4
StVO 1960 §1 Abs1
Rechtssatz
Forststraßen dürfen unter näheren Voraussetzungen durch Fahrzeuge im Rettungseinsatz oder zur Versorgung von Schutzhütten (§ 34 Abs. 4 ForstG) oder durch die Organe der Behörden zur Forstaufsicht (§ 172 Abs. 1a Z 1 ForstG) befahren werden, daher ist in diesen Fällen die Raumüberwindung unzweifelhaft.Forststraßen dürfen unter näheren Voraussetzungen durch Fahrzeuge im Rettungseinsatz oder zur Versorgung von Schutzhütten (Paragraph 34, Absatz 4, ForstG) oder durch die Organe der Behörden zur Forstaufsicht (Paragraph 172, Absatz eins a, Ziffer eins, ForstG) befahren werden, daher ist in diesen Fällen die Raumüberwindung unzweifelhaft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025020209.L04
Im RIS seit
18.12.2025
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2025
Dokumentnummer
JWR_2025020209_20251125L04