Verwaltungsgerichtshof
25.11.2025
Ra 2025/02/0209
Forststraßen dürfen unter näheren Voraussetzungen durch Fahrzeuge im Rettungseinsatz oder zur Versorgung von Schutzhütten (Paragraph 34, Absatz 4, ForstG) oder durch die Organe der Behörden zur Forstaufsicht (Paragraph 172, Absatz eins a, Ziffer eins, ForstG) befahren werden, daher ist in diesen Fällen die Raumüberwindung unzweifelhaft.
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025020209.L04