Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2025/02/0141
Entscheidungsdatum
18.09.2025
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Norm
TierschutzG 2005 §37 Abs2
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2025/02/0142
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2025/02/0117 B 26. August 2025 RS 1 (hier nur der zweite Satz)
Stammrechtssatz
Bei der Beurteilung, ob eine Tierabnahme rechtmäßig ist, ist auch die Frage der Verhältnismäßigkeit zu klären (VwGH 29.7.2025, Ra 2025/02/0069). Der Frage der Verhältnismäßigkeit einer Tierabnahme als ultima ratio kommt jedoch keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil es sich bei der Frage der Verhältnismäßigkeit einer Maßnahme um eine Beurteilung im Einzelfall handelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025020141.L01
Im RIS seit
07.10.2025
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2025
Dokumentnummer
JWR_2025020141_20250918L01