Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2025/02/0117

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2025/02/0117

Entscheidungsdatum

26.08.2025

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Norm

TierschutzG 2005 §37 Abs2

Rechtssatz

Bei der Beurteilung, ob eine Tierabnahme rechtmäßig ist, ist auch die Frage der Verhältnismäßigkeit zu klären (VwGH 29.7.2025, Ra 2025/02/0069). Der Frage der Verhältnismäßigkeit einer Tierabnahme als ultima ratio kommt jedoch keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil es sich bei der Frage der Verhältnismäßigkeit einer Maßnahme um eine Beurteilung im Einzelfall handelt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025020117.L01

Im RIS seit

30.09.2025

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2025

Dokumentnummer

JWR_2025020117_20250826L01

Rechtssatz für Ra 2025/02/0141

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2025/02/0141

Entscheidungsdatum

18.09.2025

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Norm

TierschutzG 2005 §37 Abs2

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2025/02/0142

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2025/02/0117 B 26. August 2025 RS 1 (hier nur der zweite Satz)

Stammrechtssatz

Bei der Beurteilung, ob eine Tierabnahme rechtmäßig ist, ist auch die Frage der Verhältnismäßigkeit zu klären (VwGH 29.7.2025, Ra 2025/02/0069). Der Frage der Verhältnismäßigkeit einer Tierabnahme als ultima ratio kommt jedoch keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil es sich bei der Frage der Verhältnismäßigkeit einer Maßnahme um eine Beurteilung im Einzelfall handelt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025020141.L01

Im RIS seit

07.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2025

Dokumentnummer

JWR_2025020141_20250918L01

Rechtssatz für Ra 2025/02/0204

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2025/02/0204

Entscheidungsdatum

18.11.2025

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Norm

TierschutzG 2005 §37 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2025/02/0117 B 26. August 2025 RS 1

Stammrechtssatz

Bei der Beurteilung, ob eine Tierabnahme rechtmäßig ist, ist auch die Frage der Verhältnismäßigkeit zu klären (VwGH 29.7.2025, Ra 2025/02/0069). Der Frage der Verhältnismäßigkeit einer Tierabnahme als ultima ratio kommt jedoch keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil es sich bei der Frage der Verhältnismäßigkeit einer Maßnahme um eine Beurteilung im Einzelfall handelt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025020204.L06

Im RIS seit

18.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2025

Dokumentnummer

JWR_2025020204_20251118L05