Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.11.2025

Geschäftszahl

Ra 2025/02/0204

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2025/02/0117 B 26. August 2025 RS 1

Stammrechtssatz

Bei der Beurteilung, ob eine Tierabnahme rechtmäßig ist, ist auch die Frage der Verhältnismäßigkeit zu klären (VwGH 29.7.2025, Ra 2025/02/0069). Der Frage der Verhältnismäßigkeit einer Tierabnahme als ultima ratio kommt jedoch keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil es sich bei der Frage der Verhältnismäßigkeit einer Maßnahme um eine Beurteilung im Einzelfall handelt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025020204.L06