Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
Ra 2023/21/0101
Entscheidungsdatum
09.02.2026
Index
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
Norm
FPG 2005 §76 Abs2 Z3
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2025/21/0090 B 1. Oktober 2025 RS 3 (hier ohne 'der nur durch Schubhaft und nicht auch durch gelindere Mittel begegnet werden könne')
Stammrechtssatz
Die Frage, ob konkret von einem Sicherungsbedarf bzw. von Fluchtgefahr auszugehen ist, der nur durch Schubhaft und nicht auch durch gelindere Mittel begegnet werden könne, ist stets eine solche des Einzelfalles, die daher als einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel ist, wenn diese Beurteilung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurde (VwGH 23.5.2024, Ra 2021/21/0095).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023210101.L02
Im RIS seit
17.03.2026
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2026
Dokumentnummer
JWR_2023210101_20260209L02