Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.02.2026

Geschäftszahl

Ra 2023/21/0101

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2025/21/0090 B 1. Oktober 2025 RS 3 (hier ohne 'der nur durch Schubhaft und nicht auch durch gelindere Mittel begegnet werden könne')

Stammrechtssatz

Die Frage, ob konkret von einem Sicherungsbedarf bzw. von Fluchtgefahr auszugehen ist, der nur durch Schubhaft und nicht auch durch gelindere Mittel begegnet werden könne, ist stets eine solche des Einzelfalles, die daher als einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel ist, wenn diese Beurteilung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurde (VwGH 23.5.2024, Ra 2021/21/0095).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023210101.L02