Gemäß § 2 NoVAG 1991 richtet sich die Fahrzeugklasse nach § 3 KFG, wobei für die Einordnung eines Kraftfahrzeuges in diese Klassen der Typenschein, der Einzelgenehmigungsbescheid oder die EG- bzw. EU-Übereinstimmungsbescheinigung, jeweils gemäß Abschnitt III des Kraftfahrgesetzes 1967, maßgeblich ist. Diese Einordnung stellt für die Abgabenbehörde daher eine Vorfrage dar.Gemäß Paragraph 2, NoVAG 1991 richtet sich die Fahrzeugklasse nach Paragraph 3, KFG, wobei für die Einordnung eines Kraftfahrzeuges in diese Klassen der Typenschein, der Einzelgenehmigungsbescheid oder die EG- bzw. EU-Übereinstimmungsbescheinigung, jeweils gemäß Abschnitt römisch drei des Kraftfahrgesetzes 1967, maßgeblich ist. Diese Einordnung stellt für die Abgabenbehörde daher eine Vorfrage dar.