Verwaltungsgerichtshof
18.12.2025
Ra 2024/15/0078
Gemäß Paragraph 2, NoVAG 1991 richtet sich die Fahrzeugklasse nach Paragraph 3, KFG, wobei für die Einordnung eines Kraftfahrzeuges in diese Klassen der Typenschein, der Einzelgenehmigungsbescheid oder die EG- bzw. EU-Übereinstimmungsbescheinigung, jeweils gemäß Abschnitt römisch drei des Kraftfahrgesetzes 1967, maßgeblich ist. Diese Einordnung stellt für die Abgabenbehörde daher eine Vorfrage dar.
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024150078.L01