Da mit dem JStG 2018 auch § 24 Abs. 5 BFGG geändert wurde, ergibt sich unzweifelhaft, dass die in § 280 BAO geänderte Regelung (anders als die Änderung des § 24 Abs. 5 BFGG mit dem AbgÄG 2016) nicht nur für das BFG, sondern für alle VwG, die die BAO anzuwenden haben, gelten soll.Da mit dem JStG 2018 auch Paragraph 24, Absatz 5, BFGG geändert wurde, ergibt sich unzweifelhaft, dass die in Paragraph 280, BAO geänderte Regelung (anders als die Änderung des Paragraph 24, Absatz 5, BFGG mit dem AbgÄG 2016) nicht nur für das BFG, sondern für alle VwG, die die BAO anzuwenden haben, gelten soll.