Im Bereich des elektronischen Aktes tritt die in diesem vorgenommene Genehmigung jedes einzelnen Bescheides an die Stelle der Unterschrift auf einer papierenen Urschrift (vgl. VwGH 19.6.2023, Ra 2023/09/0052, mwN).Im Bereich des elektronischen Aktes tritt die in diesem vorgenommene Genehmigung jedes einzelnen Bescheides an die Stelle der Unterschrift auf einer papierenen Urschrift vergleiche VwGH 19.6.2023, Ra 2023/09/0052, mwN).