Scheidet ein fremdfinanziertes Gebäude aus dem Betriebsvermögen
aus, teilt die Finanzierungsverbindlichkeit sein Schicksal.
Vermietet der Steuerpflichtige dieses aus dem Betriebsvermögen
ausgeschiedene Gebäude, so sind die auf die
Finanzierungsverbindlichkeit entfallenden Zinsen Werbungskosten im
Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.