Der Umstand, dass die für die Verfahrenshilfeanträge zuständige Richterin in der Folge als Mitglied des für die Revisionen zuständigen Senates an der Entscheidung über die Revisionen mitgewirkt hat, begründet keine Befangenheit, da aus der Teilnahme einer Richterin an einer schon gefällten Entscheidung des VwGH keine Befangenheit im Sinne des § 31 Abs. 1 Z 3 VwGG abgeleitet werden kann (vgl. etwa VwGH 29.4.2015, 2015/03/0002).Der Umstand, dass die für die Verfahrenshilfeanträge zuständige Richterin in der Folge als Mitglied des für die Revisionen zuständigen Senates an der Entscheidung über die Revisionen mitgewirkt hat, begründet keine Befangenheit, da aus der Teilnahme einer Richterin an einer schon gefällten Entscheidung des VwGH keine Befangenheit im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, VwGG abgeleitet werden kann vergleiche etwa VwGH 29.4.2015, 2015/03/0002).