Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.04.2021

Geschäftszahl

So 2021/03/0002

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

So 2021/03/0003

So 2021/03/0004

So 2021/03/0005

Rechtssatz

Der Umstand, dass die für die Verfahrenshilfeanträge zuständige Richterin in der Folge als Mitglied des für die Revisionen zuständigen Senates an der Entscheidung über die Revisionen mitgewirkt hat, begründet keine Befangenheit, da aus der Teilnahme einer Richterin an einer schon gefällten Entscheidung des VwGH keine Befangenheit im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, VwGG abgeleitet werden kann vergleiche etwa VwGH 29.4.2015, 2015/03/0002).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:SO2021030002.X02