Handelt es sich um ein Verfahren, das nach dem eindeutigen Wortlaut des § 169f GehG als ein "am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängige[s] Verfahren" zu qualifizieren ist, welches "die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, [...] als Hauptfrage zum Gegenstand" hat, hat das BVwG das Verfahren über diese Verwaltungsangelegenheit unter Anwendung der dafür in § 169f GehG in der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Fassung vorgesehenen Bestimmungen zu erledigen. § 169f Abs. 3 GehG ordnet an, dass in den in dieser Vorschrift genannten "anhängigen" Verfahren "eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren" erfolgt. Daran hat sich auch durch das In-Kraft-Treten der Novelle BGBl. I Nr. 137/2023 nichts geändert.Handelt es sich um ein Verfahren, das nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 169 f, GehG als ein "am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, anhängige[s] Verfahren" zu qualifizieren ist, welches "die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, [...] als Hauptfrage zum Gegenstand" hat, hat das BVwG das Verfahren über diese Verwaltungsangelegenheit unter Anwendung der dafür in Paragraph 169 f, GehG in der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Fassung vorgesehenen Bestimmungen zu erledigen. Paragraph 169 f, Absatz 3, GehG ordnet an, dass in den in dieser Vorschrift genannten "anhängigen" Verfahren "eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren" erfolgt. Daran hat sich auch durch das In-Kraft-Treten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, nichts geändert.