Verwaltungsgerichtshof
14.01.2026
Ro 2024/12/0034
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2024/12/0035
Handelt es sich um ein Verfahren, das nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 169 f, GehG als ein "am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, anhängige[s] Verfahren" zu qualifizieren ist, welches "die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, [...] als Hauptfrage zum Gegenstand" hat, hat das BVwG das Verfahren über diese Verwaltungsangelegenheit unter Anwendung der dafür in Paragraph 169 f, GehG in der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Fassung vorgesehenen Bestimmungen zu erledigen. Paragraph 169 f, Absatz 3, GehG ordnet an, dass in den in dieser Vorschrift genannten "anhängigen" Verfahren "eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren" erfolgt. Daran hat sich auch durch das In-Kraft-Treten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, nichts geändert.
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2024120034.J02