Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/17/0967

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2017/17/0967

Entscheidungsdatum

29.04.2019

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GSpG 1989 §53
VwGVG 2014 §7 Abs3
VwRallg

Rechtssatz

Die Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Beschlagnahmebescheid ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer formal als Adressat des Bescheides bezeichnet wurde oder nicht - davon abhängig, ob nach der anzuwendenden gesetzlichen Grundlage der Beschlagnahmebescheid (allenfalls: auch) an ihn zu richten gewesen wäre. Das Beschwerderecht kommt daher dem Eigentümer der beschlagnahmten Sache auch dann zu, wenn der Bescheid nicht an ihn adressiert war. Dass ein Beschlagnahmebescheid nicht an den Eigentümer beschlagnahmter Glücksspielgeräte gerichtet war und ihm auch nicht zugestellt wurde, steht dessen Beschwerderecht somit nicht entgegen vergleiche VwGH 4.9.2018, Ra 2017/17/0169, mwN). Die dargestellte Rechtsprechung bedeutet jedoch nicht, dass eine Partei, der der Beschlagnahmebescheid noch nicht zugestellt wurde, diesen - gegebenenfalls ab Kenntnis von ihm - auch bereits mit Beschwerde bekämpfen müsste, um den Eintritt der Bindungswirkung zu verhindern vergleiche Paragraph 7, Absatz 3, VwGVG).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017170967.L01

Im RIS seit

13.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2019

Dokumentnummer

JWR_2017170967_20190429L02

Rechtssatz für Ra 2019/09/0052

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2019/09/0052

Entscheidungsdatum

26.02.2020

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
GSpG 1989 §53
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §38
VwGVG 2014 §7 Abs3
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/17/0967 E 29. April 2019 RS 2

Stammrechtssatz

Die Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Beschlagnahmebescheid ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer formal als Adressat des Bescheides bezeichnet wurde oder nicht - davon abhängig, ob nach der anzuwendenden gesetzlichen Grundlage der Beschlagnahmebescheid (allenfalls: auch) an ihn zu richten gewesen wäre. Das Beschwerderecht kommt daher dem Eigentümer der beschlagnahmten Sache auch dann zu, wenn der Bescheid nicht an ihn adressiert war. Dass ein Beschlagnahmebescheid nicht an den Eigentümer beschlagnahmter Glücksspielgeräte gerichtet war und ihm auch nicht zugestellt wurde, steht dessen Beschwerderecht somit nicht entgegen vergleiche VwGH 4.9.2018, Ra 2017/17/0169, mwN). Die dargestellte Rechtsprechung bedeutet jedoch nicht, dass eine Partei, der der Beschlagnahmebescheid noch nicht zugestellt wurde, diesen - gegebenenfalls ab Kenntnis von ihm - auch bereits mit Beschwerde bekämpfen müsste, um den Eintritt der Bindungswirkung zu verhindern vergleiche Paragraph 7, Absatz 3, VwGVG).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019090052.L05

Im RIS seit

23.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2020

Dokumentnummer

JWR_2019090052_20200226L06

Rechtssatz für Ra 2024/12/0027

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2024/12/0027

Entscheidungsdatum

04.06.2025

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GSpG 1989 §53
VwGVG 2014 §7 Abs3
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/17/0967 E 29. April 2019 RS 2

Stammrechtssatz

Die Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Beschlagnahmebescheid ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer formal als Adressat des Bescheides bezeichnet wurde oder nicht - davon abhängig, ob nach der anzuwendenden gesetzlichen Grundlage der Beschlagnahmebescheid (allenfalls: auch) an ihn zu richten gewesen wäre. Das Beschwerderecht kommt daher dem Eigentümer der beschlagnahmten Sache auch dann zu, wenn der Bescheid nicht an ihn adressiert war. Dass ein Beschlagnahmebescheid nicht an den Eigentümer beschlagnahmter Glücksspielgeräte gerichtet war und ihm auch nicht zugestellt wurde, steht dessen Beschwerderecht somit nicht entgegen vergleiche VwGH 4.9.2018, Ra 2017/17/0169, mwN). Die dargestellte Rechtsprechung bedeutet jedoch nicht, dass eine Partei, der der Beschlagnahmebescheid noch nicht zugestellt wurde, diesen - gegebenenfalls ab Kenntnis von ihm - auch bereits mit Beschwerde bekämpfen müsste, um den Eintritt der Bindungswirkung zu verhindern vergleiche Paragraph 7, Absatz 3, VwGVG).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024120027.L05

Im RIS seit

08.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2025

Dokumentnummer

JWR_2024120027_20250604L05