Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
Ra 2024/12/0027
Entscheidungsdatum
04.06.2025
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/09/0052 E 26. Februar 2020 RS 4
Stammrechtssatz
Mit Erlassung des Bescheids gegenüber einer der mehreren Parteien ist das behördliche Verfahren bei Vorliegen eines Mehrparteienverfahrens abgeschlossen und die Behörde damit an ihre Entscheidung gebunden (siehe VwGH 20.3.2003, 2001/06/0023); eine übergangene Partei im Mehrparteienverfahren kann ab diesem Zeitpunkt bereits ein Rechtsmittel erheben (vgl. VwGH 17.10.2018, Ra 2018/11/0181, 0182; VwGH 26.5.1986, 86/08/0016).Mit Erlassung des Bescheids gegenüber einer der mehreren Parteien ist das behördliche Verfahren bei Vorliegen eines Mehrparteienverfahrens abgeschlossen und die Behörde damit an ihre Entscheidung gebunden (siehe VwGH 20.3.2003, 2001/06/0023); eine übergangene Partei im Mehrparteienverfahren kann ab diesem Zeitpunkt bereits ein Rechtsmittel erheben vergleiche VwGH 17.10.2018, Ra 2018/11/0181, 0182; VwGH 26.5.1986, 86/08/0016).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024120027.L04
Im RIS seit
08.07.2025
Zuletzt aktualisiert am
15.07.2025
Dokumentnummer
JWR_2024120027_20250604L04