Verwaltungsgerichtshof
04.06.2025
Ra 2024/12/0027
GRS wie Ra 2019/09/0052 E 26. Februar 2020 RS 4
Mit Erlassung des Bescheids gegenüber einer der mehreren Parteien ist das behördliche Verfahren bei Vorliegen eines Mehrparteienverfahrens abgeschlossen und die Behörde damit an ihre Entscheidung gebunden (siehe VwGH 20.3.2003, 2001/06/0023); eine übergangene Partei im Mehrparteienverfahren kann ab diesem Zeitpunkt bereits ein Rechtsmittel erheben vergleiche VwGH 17.10.2018, Ra 2018/11/0181, 0182; VwGH 26.5.1986, 86/08/0016).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024120027.L04