Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2012/12/0160

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2012/12/0160

Entscheidungsdatum

17.04.2013

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Rechtssatz

Der Eintritt der Verjährung führt - wie sich aus Paragraph 13 b, Absatz 3, GehG 1956 ergibt - nicht zum Erlöschen eines Anspruches, sondern bewirkt lediglich, dass sich dieser in eine Naturalobligation verwandelt. Die Gebührlichkeit eines Anspruches (hier auf Vergütung von Mehrdienstleistungen) darf daher nicht unter Hinweis auf Verjährung verneint werden. Hingegen ist die Dienstbehörde nicht daran gehindert, neben der Feststellung der Gebührlichkeit eines Anspruches auch festzustellen, dass in Ansehung desselben Verjährung eingetreten ist vergleiche zum Ganzen etwa die Erkenntnisse vom 28. März 2008, 2007/12/0043, vom 5. September 2008, 2005/12/0078, und vom 10. September 2009, 2006/12/0076, jeweils mwN).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6 Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012120160.X05

Im RIS seit

15.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2013

Dokumentnummer

JWR_2012120160_20130417X05

Rechtssatz für Ra 2019/12/0038

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2019/12/0038

Entscheidungsdatum

19.02.2020

Index

L24007 Gemeindebedienstete Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

ABGB §1432
AVG §56
GdBG Innsbruck 1970 §26
GdBG Innsbruck 1970 §51 idF 2016/084
GehG 1956 §13b Abs3
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/12/0160 E 17. April 2013 RS 5

Stammrechtssatz

Der Eintritt der Verjährung führt - wie sich aus Paragraph 13 b, Absatz 3, GehG 1956 ergibt - nicht zum Erlöschen eines Anspruches, sondern bewirkt lediglich, dass sich dieser in eine Naturalobligation verwandelt. Die Gebührlichkeit eines Anspruches (hier auf Vergütung von Mehrdienstleistungen) darf daher nicht unter Hinweis auf Verjährung verneint werden. Hingegen ist die Dienstbehörde nicht daran gehindert, neben der Feststellung der Gebührlichkeit eines Anspruches auch festzustellen, dass in Ansehung desselben Verjährung eingetreten ist vergleiche zum Ganzen etwa die Erkenntnisse vom 28. März 2008, 2007/12/0043, vom 5. September 2008, 2005/12/0078, und vom 10. September 2009, 2006/12/0076, jeweils mwN).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Besondere Rechtsgebiete Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019120038.L02

Im RIS seit

29.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2020

Dokumentnummer

JWR_2019120038_20200219L02

Rechtssatz für Ra 2021/12/0041

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2021/12/0041

Entscheidungsdatum

27.03.2023

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

ABGB §1432
AVG §56
GehG 1956 §13b Abs3
GehG 1956 §13e Abs4
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGVG 2014 §17
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/12/0160 E 17. April 2013 RS 5 (hier Urlaubsersatzleistung)

Stammrechtssatz

Der Eintritt der Verjährung führt - wie sich aus Paragraph 13 b, Absatz 3, GehG 1956 ergibt - nicht zum Erlöschen eines Anspruches, sondern bewirkt lediglich, dass sich dieser in eine Naturalobligation verwandelt. Die Gebührlichkeit eines Anspruches (hier auf Vergütung von Mehrdienstleistungen) darf daher nicht unter Hinweis auf Verjährung verneint werden. Hingegen ist die Dienstbehörde nicht daran gehindert, neben der Feststellung der Gebührlichkeit eines Anspruches auch festzustellen, dass in Ansehung desselben Verjährung eingetreten ist vergleiche zum Ganzen etwa die Erkenntnisse vom 28. März 2008, 2007/12/0043, vom 5. September 2008, 2005/12/0078, und vom 10. September 2009, 2006/12/0076, jeweils mwN).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021120041.L02

Im RIS seit

27.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2023

Dokumentnummer

JWR_2021120041_20230327L01

Rechtssatz für Ra 2024/12/0026

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2024/12/0026

Entscheidungsdatum

15.09.2025

Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/12/0160 E 17. April 2013 RS 5 (hier ohne Einschub zwischen den Gedankenstrichen und die Klammerausdrücke)

Stammrechtssatz

Der Eintritt der Verjährung führt - wie sich aus Paragraph 13 b, Absatz 3, GehG 1956 ergibt - nicht zum Erlöschen eines Anspruches, sondern bewirkt lediglich, dass sich dieser in eine Naturalobligation verwandelt. Die Gebührlichkeit eines Anspruches (hier auf Vergütung von Mehrdienstleistungen) darf daher nicht unter Hinweis auf Verjährung verneint werden. Hingegen ist die Dienstbehörde nicht daran gehindert, neben der Feststellung der Gebührlichkeit eines Anspruches auch festzustellen, dass in Ansehung desselben Verjährung eingetreten ist vergleiche zum Ganzen etwa die Erkenntnisse vom 28. März 2008, 2007/12/0043, vom 5. September 2008, 2005/12/0078, und vom 10. September 2009, 2006/12/0076, jeweils mwN).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024120026.L02

Im RIS seit

28.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2025

Dokumentnummer

JWR_2024120026_20250915L03