Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2022/11/0129

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

Ra 2022/11/0129

Entscheidungsdatum

06.10.2023

Index

L67003 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2
GVG NÖ 2007 §11 Abs6 idF 2019/038
GVG NÖ 2007 §3 Z4 lita idF 2019/038

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2022/11/0130 E 10.10.2023

Rechtssatz

Durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2019, zum NÖ GVG 2007 wurde klargestellt, dass die Interessenteneigenschaft bereits mit der Anmeldung (arg.: "gleichzeitig" in Paragraph 11, Absatz 6, NÖ GVG 2007), somit während der Anmeldefrist, glaubhaft zu machen ist. Dazu hat der als Interessent auftretende Landwirt sowohl ein Anbot über ein gleichartiges Rechtsgeschäft zu legen als auch zu erklären, dass er bereit und in der Lage ist, den ortsüblichen Verkehrswert (Pachtzins) zu bezahlen und die sonstigen in Paragraph 3, Ziffer 4, Litera a, NÖ GVG 2007 genannten Vertragsbedingungen zu erfüllen, sowie anzugeben, von welchem Verkehrswert (Pachtzins) er ausgeht und wodurch die Bezahlung erfolgen soll. Dabei genügt, den Grundsätzen der Glaubhaftmachung (Bescheinigung) folgend, nicht die bloße Behauptung, zur Bezahlung in der Lage zu sein. Vielmehr sind schon mit der Anmeldung konkrete Beweismittel anzubieten, wofür alles in Betracht kommt, was üblicherweise in vergleichbaren Fällen von Vertragsparteien zur Sicherstellung von (Kauf-)Preisforderungen beigebracht werden kann vergleiche VwGH 23.4.2021, Ra 2019/11/0172, mit konkreten Beispielen; vergleiche zu weiteren Beweismitteln VwGH 21.3.2022, Ra 2019/11/0143).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022110129.L09

Im RIS seit

14.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2023

Dokumentnummer

JWR_2022110129_20231006L09

Rechtssatz für Ra 2024/11/0073

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2024/11/0073

Entscheidungsdatum

15.10.2024

Index

L67003 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2
GVG NÖ 2007 §11 Abs6 idF 2019/038
GVG NÖ 2007 §3 Z4 lita idF 2019/038

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2022/11/0129 E 6. Oktober 2023 RS 9

Stammrechtssatz

Durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2019, zum NÖ GVG 2007 wurde klargestellt, dass die Interessenteneigenschaft bereits mit der Anmeldung (arg.: "gleichzeitig" in Paragraph 11, Absatz 6, NÖ GVG 2007), somit während der Anmeldefrist, glaubhaft zu machen ist. Dazu hat der als Interessent auftretende Landwirt sowohl ein Anbot über ein gleichartiges Rechtsgeschäft zu legen als auch zu erklären, dass er bereit und in der Lage ist, den ortsüblichen Verkehrswert (Pachtzins) zu bezahlen und die sonstigen in Paragraph 3, Ziffer 4, Litera a, NÖ GVG 2007 genannten Vertragsbedingungen zu erfüllen, sowie anzugeben, von welchem Verkehrswert (Pachtzins) er ausgeht und wodurch die Bezahlung erfolgen soll. Dabei genügt, den Grundsätzen der Glaubhaftmachung (Bescheinigung) folgend, nicht die bloße Behauptung, zur Bezahlung in der Lage zu sein. Vielmehr sind schon mit der Anmeldung konkrete Beweismittel anzubieten, wofür alles in Betracht kommt, was üblicherweise in vergleichbaren Fällen von Vertragsparteien zur Sicherstellung von (Kauf-)Preisforderungen beigebracht werden kann vergleiche VwGH 23.4.2021, Ra 2019/11/0172, mit konkreten Beispielen; vergleiche zu weiteren Beweismitteln VwGH 21.3.2022, Ra 2019/11/0143).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024110073.L04

Im RIS seit

19.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2024110073_20241015L01