Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.10.2023

Geschäftszahl

Ra 2022/11/0129

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2022/11/0130 E 10.10.2023

Rechtssatz

Durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2019, zum NÖ GVG 2007 wurde klargestellt, dass die Interessenteneigenschaft bereits mit der Anmeldung (arg.: "gleichzeitig" in Paragraph 11, Absatz 6, NÖ GVG 2007), somit während der Anmeldefrist, glaubhaft zu machen ist. Dazu hat der als Interessent auftretende Landwirt sowohl ein Anbot über ein gleichartiges Rechtsgeschäft zu legen als auch zu erklären, dass er bereit und in der Lage ist, den ortsüblichen Verkehrswert (Pachtzins) zu bezahlen und die sonstigen in Paragraph 3, Ziffer 4, Litera a, NÖ GVG 2007 genannten Vertragsbedingungen zu erfüllen, sowie anzugeben, von welchem Verkehrswert (Pachtzins) er ausgeht und wodurch die Bezahlung erfolgen soll. Dabei genügt, den Grundsätzen der Glaubhaftmachung (Bescheinigung) folgend, nicht die bloße Behauptung, zur Bezahlung in der Lage zu sein. Vielmehr sind schon mit der Anmeldung konkrete Beweismittel anzubieten, wofür alles in Betracht kommt, was üblicherweise in vergleichbaren Fällen von Vertragsparteien zur Sicherstellung von (Kauf-)Preisforderungen beigebracht werden kann vergleiche VwGH 23.4.2021, Ra 2019/11/0172, mit konkreten Beispielen; vergleiche zu weiteren Beweismitteln VwGH 21.3.2022, Ra 2019/11/0143).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022110129.L09