Das Amtshaftungsgericht hat nach § 65 Abs. 2 VwGG die Entscheidung und allenfalls die Punkte zu bezeichnen, deren Überprüfung es verlangt; werden die Punkte nicht bezeichnet, prüft der VwGH den Rechtsakt aus jenem Blickwinkel, in dem dieser Akt für den Ausgang des Amtshaftungsverfahrens erkennbar von Bedeutung ist (vgl. VwGH 24.10.2006, 2005/06/0101, mwN).Das Amtshaftungsgericht hat nach Paragraph 65, Absatz 2, VwGG die Entscheidung und allenfalls die Punkte zu bezeichnen, deren Überprüfung es verlangt; werden die Punkte nicht bezeichnet, prüft der VwGH den Rechtsakt aus jenem Blickwinkel, in dem dieser Akt für den Ausgang des Amtshaftungsverfahrens erkennbar von Bedeutung ist vergleiche VwGH 24.10.2006, 2005/06/0101, mwN).