Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.09.2025

Geschäftszahl

Fe 2024/11/0001

Rechtssatz

Das Amtshaftungsgericht hat nach Paragraph 65, Absatz 2, VwGG die Entscheidung und allenfalls die Punkte zu bezeichnen, deren Überprüfung es verlangt; werden die Punkte nicht bezeichnet, prüft der VwGH den Rechtsakt aus jenem Blickwinkel, in dem dieser Akt für den Ausgang des Amtshaftungsverfahrens erkennbar von Bedeutung ist vergleiche VwGH 24.10.2006, 2005/06/0101, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:FE2024110001.H02