Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2016/08/0134
Entscheidungsdatum
27.10.2016
Index
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
MRK Art6 Abs1;
VwGVG 2014 §24;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/08/0075 E 2. Juni 2016 RS 1
Stammrechtssatz
Es gehört gerade im Fall widersprechender prozessrelevanter Behauptungen zu den grundlegenden Pflichten des Verwaltungsgerichts, dem auch im § 24 VwGVG verankerten Unmittelbarkeitsprinzip Rechnung zu tragen und sich als Gericht im Rahmen einer (bei Geltendmachung von "civil rights" in der Regel von Amts wegen durchzuführenden) mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschaffen und insbesondere darauf seine Beweiswürdigung zu gründen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 14. Oktober 2015, Ra 2015/08/0101, und vom 17. März 2016, Ra 2016/08/0007, mwN).Es gehört gerade im Fall widersprechender prozessrelevanter Behauptungen zu den grundlegenden Pflichten des Verwaltungsgerichts, dem auch im Paragraph 24, VwGVG verankerten Unmittelbarkeitsprinzip Rechnung zu tragen und sich als Gericht im Rahmen einer (bei Geltendmachung von "civil rights" in der Regel von Amts wegen durchzuführenden) mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschaffen und insbesondere darauf seine Beweiswürdigung zu gründen vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 14. Oktober 2015, Ra 2015/08/0101, und vom 17. März 2016, Ra 2016/08/0007, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016080134.L01
Im RIS seit
17.11.2016
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2017
Dokumentnummer
JWR_2016080134_20161027L01