Verwaltungsgerichtshof
02.02.2017
Ra 2016/08/0148
GRS wie Ra 2016/08/0075 E 2. Juni 2016 RS 1
Es gehört gerade im Fall widersprechender prozessrelevanter Behauptungen zu den grundlegenden Pflichten des Verwaltungsgerichts, dem auch im Paragraph 24, VwGVG verankerten Unmittelbarkeitsprinzip Rechnung zu tragen und sich als Gericht im Rahmen einer (bei Geltendmachung von "civil rights" in der Regel von Amts wegen durchzuführenden) mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschaffen und insbesondere darauf seine Beweiswürdigung zu gründen vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 14. Oktober 2015, Ra 2015/08/0101, und vom 17. März 2016, Ra 2016/08/0007, mwN).