Nach § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Die Entgeltlichkeit der Tätigkeit ist somit kein bloßes Merkmal des abhängigen Beschäftigungsverhältnisses, sondern eine weitere Voraussetzung der Pflichtversicherung als Dienstnehmer nach § 4 Abs. 2 ASVG (vgl. VwGH 22.12.2009, 2006/08/0317; 14.2.2013, 2011/08/0212; jeweils mwN). Nichts anderes gilt auch für eine Pflichtversicherung freier Dienstnehmer. Auch § 4 Abs. 4 ASVG stellt nämlich darauf ab, dass aus der Tätigkeit ein Entgelt bezogen wird.Nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Die Entgeltlichkeit der Tätigkeit ist somit kein bloßes Merkmal des abhängigen Beschäftigungsverhältnisses, sondern eine weitere Voraussetzung der Pflichtversicherung als Dienstnehmer nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG vergleiche VwGH 22.12.2009, 2006/08/0317; 14.2.2013, 2011/08/0212; jeweils mwN). Nichts anderes gilt auch für eine Pflichtversicherung freier Dienstnehmer. Auch Paragraph 4, Absatz 4, ASVG stellt nämlich darauf ab, dass aus der Tätigkeit ein Entgelt bezogen wird.