Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2013/10/0141

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2013/10/0141

Entscheidungsdatum

18.03.2015

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, VStG entschuldigt die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift den Täter nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschriften nicht einsehen konnte. Die Unkenntnis des Gesetzes, wie auch eine irrige Gesetzesauslegung, müssen somit unverschuldet sein. Die bloße Argumentation mit einer - allenfalls sogar plausiblen - Rechtsauffassung allein vermag ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen. Es bedarf vielmehr einer Objektivierung durch geeignete Erkundigungen bei der zuständigen Stelle; wer dies verabsäumt, trägt das Risiko des Rechtsirrtums vergleiche E 12. August 2014, 2013/10/0203; E 6. März 2014, 2013/11/0110).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013100141.X03

Im RIS seit

23.04.2015

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2015

Dokumentnummer

JWR_2013100141_20150318X03

Rechtssatz für Ra 2021/09/0056

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2021/09/0056

Entscheidungsdatum

13.04.2021

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §5 Abs2
VwGVG 2014 §38

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/09/0057

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/10/0141 E 18. März 2015 RS 3

Stammrechtssatz

Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, VStG entschuldigt die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift den Täter nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschriften nicht einsehen konnte. Die Unkenntnis des Gesetzes, wie auch eine irrige Gesetzesauslegung, müssen somit unverschuldet sein. Die bloße Argumentation mit einer - allenfalls sogar plausiblen - Rechtsauffassung allein vermag ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen. Es bedarf vielmehr einer Objektivierung durch geeignete Erkundigungen bei der zuständigen Stelle; wer dies verabsäumt, trägt das Risiko des Rechtsirrtums vergleiche E 12. August 2014, 2013/10/0203; E 6. März 2014, 2013/11/0110).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021090056.L03

Im RIS seit

01.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2021

Dokumentnummer

JWR_2021090056_20210413L01

Rechtssatz für Ra 2019/11/0015

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2019/11/0015

Entscheidungsdatum

12.10.2021

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/11/0016

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/10/0141 E 18. März 2015 RS 3

Stammrechtssatz

Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, VStG entschuldigt die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift den Täter nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschriften nicht einsehen konnte. Die Unkenntnis des Gesetzes, wie auch eine irrige Gesetzesauslegung, müssen somit unverschuldet sein. Die bloße Argumentation mit einer - allenfalls sogar plausiblen - Rechtsauffassung allein vermag ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen. Es bedarf vielmehr einer Objektivierung durch geeignete Erkundigungen bei der zuständigen Stelle; wer dies verabsäumt, trägt das Risiko des Rechtsirrtums vergleiche E 12. August 2014, 2013/10/0203; E 6. März 2014, 2013/11/0110).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019110015.L03

Im RIS seit

06.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2021

Dokumentnummer

JWR_2019110015_20211012L03

Rechtssatz für Ra 2022/09/0101

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2022/09/0101

Entscheidungsdatum

09.09.2022

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §5 Abs2
VwGVG 2014 §38

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/10/0141 E 18. März 2015 RS 3

Stammrechtssatz

Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, VStG entschuldigt die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift den Täter nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschriften nicht einsehen konnte. Die Unkenntnis des Gesetzes, wie auch eine irrige Gesetzesauslegung, müssen somit unverschuldet sein. Die bloße Argumentation mit einer - allenfalls sogar plausiblen - Rechtsauffassung allein vermag ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen. Es bedarf vielmehr einer Objektivierung durch geeignete Erkundigungen bei der zuständigen Stelle; wer dies verabsäumt, trägt das Risiko des Rechtsirrtums vergleiche E 12. August 2014, 2013/10/0203; E 6. März 2014, 2013/11/0110).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022090101.L03

Im RIS seit

10.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2022

Dokumentnummer

JWR_2022090101_20220909L03

Rechtssatz für Ra 2024/07/0151

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2024/07/0151

Entscheidungsdatum

22.08.2025

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/10/0141 E 18. März 2015 RS 3

Stammrechtssatz

Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, VStG entschuldigt die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift den Täter nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschriften nicht einsehen konnte. Die Unkenntnis des Gesetzes, wie auch eine irrige Gesetzesauslegung, müssen somit unverschuldet sein. Die bloße Argumentation mit einer - allenfalls sogar plausiblen - Rechtsauffassung allein vermag ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen. Es bedarf vielmehr einer Objektivierung durch geeignete Erkundigungen bei der zuständigen Stelle; wer dies verabsäumt, trägt das Risiko des Rechtsirrtums vergleiche E 12. August 2014, 2013/10/0203; E 6. März 2014, 2013/11/0110).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024070151.L06

Im RIS seit

22.09.2025

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2025

Dokumentnummer

JWR_2024070151_20250822L04