Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2009/06/0263

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2009/06/0263

Entscheidungsdatum

18.05.2010

Index

25/01 Strafprozess
27/01 Rechtsanwälte

Norm

RAO 1868 §16 Abs4 idF 1999/I/071;
RAO 1868 §16 Abs4 idF 2007/I/111;
StPO 1975 §285 Abs2;

Rechtssatz

Schon die frühere Fassung des Paragraph 16, Absatz 4, RAO 1868 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 1999,) bestimmte eine Sondervergütung für "Leistungen"; Voraussetzung war (und ist), dass mehr als 10 Verhandlungstage oder mehr als 50 Verhandlungsstunden innerhalb eines Jahres erbracht wurden. Der nunmehr im zweiten Satz dieser Bestimmung eingeführte weitere Tatbestand knüpft an diese Anrechnungsregel an, wenn jede Woche der Verlängerung der Rechtsmittelfrist der Teilnahme an 10 Verhandlungsstunden GLEICHZUHALTEN ist. Der Schwellenwert für die Sondervergütung kann somit nicht nur durch absolvierte Verhandlungstage, sondern auch durch die Verlängerungswochen der Rechtsmittelfrist erreicht werden. Wie die Honorierung erfolgt, ist weder in Paragraph 16, Absatz 4, erster Satz RAO 1868 noch im Fall des zweiten Satzes geregelt. Dies schon deshalb nicht, weil der erste Satz ganz allgemein "Leistungen" zum Gegenstand der Sondervergütung macht. Wenn im zweiten Satz die Erstellung der Rechtsmittelschrift der Teilnahme an Verhandlungsstunden gleichgestellt wird, bedeutet dies lediglich, dass auch in diesem Fall eine angemessene Vergütung eintreten soll, aber nicht, dass der Gesetzgeber an dieser Stelle die Höhe des Honorars für die Verfassung von Rechtsmittelschriften regeln wollte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009060263.X01

Im RIS seit

18.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2018

Dokumentnummer

JWR_2009060263_20100518X01

Rechtssatz für Ro 2024/07/0001

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ro 2024/07/0001

Entscheidungsdatum

29.01.2025

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
27/01 Rechtsanwälte

Norm

RAO 1868 §16 Abs4 idF 2020/I/019
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/06/0263 E 18. Mai 2010 RS 1 (hier nur der vierte und sechste Satz)

Stammrechtssatz

Schon die frühere Fassung des Paragraph 16, Absatz 4, RAO 1868 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 1999,) bestimmte eine Sondervergütung für "Leistungen"; Voraussetzung war (und ist), dass mehr als 10 Verhandlungstage oder mehr als 50 Verhandlungsstunden innerhalb eines Jahres erbracht wurden. Der nunmehr im zweiten Satz dieser Bestimmung eingeführte weitere Tatbestand knüpft an diese Anrechnungsregel an, wenn jede Woche der Verlängerung der Rechtsmittelfrist der Teilnahme an 10 Verhandlungsstunden GLEICHZUHALTEN ist. Der Schwellenwert für die Sondervergütung kann somit nicht nur durch absolvierte Verhandlungstage, sondern auch durch die Verlängerungswochen der Rechtsmittelfrist erreicht werden. Wie die Honorierung erfolgt, ist weder in Paragraph 16, Absatz 4, erster Satz RAO 1868 noch im Fall des zweiten Satzes geregelt. Dies schon deshalb nicht, weil der erste Satz ganz allgemein "Leistungen" zum Gegenstand der Sondervergütung macht. Wenn im zweiten Satz die Erstellung der Rechtsmittelschrift der Teilnahme an Verhandlungsstunden gleichgestellt wird, bedeutet dies lediglich, dass auch in diesem Fall eine angemessene Vergütung eintreten soll, aber nicht, dass der Gesetzgeber an dieser Stelle die Höhe des Honorars für die Verfassung von Rechtsmittelschriften regeln wollte.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024070001.J03

Im RIS seit

26.02.2025

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2025

Dokumentnummer

JWR_2024070001_20250129J03