Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.01.2025

Geschäftszahl

Ro 2024/07/0001

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/06/0263 E 18. Mai 2010 RS 1 (hier nur der vierte und sechste Satz)

Stammrechtssatz

Schon die frühere Fassung des Paragraph 16, Absatz 4, RAO 1868 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 1999,) bestimmte eine Sondervergütung für "Leistungen"; Voraussetzung war (und ist), dass mehr als 10 Verhandlungstage oder mehr als 50 Verhandlungsstunden innerhalb eines Jahres erbracht wurden. Der nunmehr im zweiten Satz dieser Bestimmung eingeführte weitere Tatbestand knüpft an diese Anrechnungsregel an, wenn jede Woche der Verlängerung der Rechtsmittelfrist der Teilnahme an 10 Verhandlungsstunden GLEICHZUHALTEN ist. Der Schwellenwert für die Sondervergütung kann somit nicht nur durch absolvierte Verhandlungstage, sondern auch durch die Verlängerungswochen der Rechtsmittelfrist erreicht werden. Wie die Honorierung erfolgt, ist weder in Paragraph 16, Absatz 4, erster Satz RAO 1868 noch im Fall des zweiten Satzes geregelt. Dies schon deshalb nicht, weil der erste Satz ganz allgemein "Leistungen" zum Gegenstand der Sondervergütung macht. Wenn im zweiten Satz die Erstellung der Rechtsmittelschrift der Teilnahme an Verhandlungsstunden gleichgestellt wird, bedeutet dies lediglich, dass auch in diesem Fall eine angemessene Vergütung eintreten soll, aber nicht, dass der Gesetzgeber an dieser Stelle die Höhe des Honorars für die Verfassung von Rechtsmittelschriften regeln wollte.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024070001.J03