Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
Ra 2024/05/0088
Entscheidungsdatum
11.12.2024
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2024/05/0090
Ra 2024/05/0091
Ra 2024/05/0092
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2024/05/0089 B 20.03.2025
Rechtssatz
Eine bloß interne Aufgabenverteilung entlastet ein einzelnes Vorstandsmitglied noch nicht. Der bloße Rückzug auf eine interne Unzuständigkeit ohne jegliches weitere Vorbringen über irgendwelche, die Einhaltung von Vorschriften gewährleistenden Tätigkeiten stellt kein taugliches Vorbringen zur Dartuung mangelnden Verschuldens dar. Ein Vorstandsmitglied kann sich nicht allein auf die korrekte Geschäftsführung durch die anderen Organmitglieder verlassen (vgl. VwGH 11.9.2015, 2013/17/0485, mwN).Eine bloß interne Aufgabenverteilung entlastet ein einzelnes Vorstandsmitglied noch nicht. Der bloße Rückzug auf eine interne Unzuständigkeit ohne jegliches weitere Vorbringen über irgendwelche, die Einhaltung von Vorschriften gewährleistenden Tätigkeiten stellt kein taugliches Vorbringen zur Dartuung mangelnden Verschuldens dar. Ein Vorstandsmitglied kann sich nicht allein auf die korrekte Geschäftsführung durch die anderen Organmitglieder verlassen vergleiche VwGH 11.9.2015, 2013/17/0485, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024050088.L01
Im RIS seit
27.01.2025
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2025
Dokumentnummer
JWR_2024050088_20241211L03