Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.12.2024

Geschäftszahl

Ra 2024/05/0088

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2024/05/0090

Ra 2024/05/0091

Ra 2024/05/0092

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2024/05/0089 B 20.03.2025

Rechtssatz

Eine bloß interne Aufgabenverteilung entlastet ein einzelnes Vorstandsmitglied noch nicht. Der bloße Rückzug auf eine interne Unzuständigkeit ohne jegliches weitere Vorbringen über irgendwelche, die Einhaltung von Vorschriften gewährleistenden Tätigkeiten stellt kein taugliches Vorbringen zur Dartuung mangelnden Verschuldens dar. Ein Vorstandsmitglied kann sich nicht allein auf die korrekte Geschäftsführung durch die anderen Organmitglieder verlassen vergleiche VwGH 11.9.2015, 2013/17/0485, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024050088.L01