Verwaltungsgerichtshof
11.12.2024
Ra 2024/05/0088
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2024/05/0090
Ra 2024/05/0091
Ra 2024/05/0092
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2024/05/0089 B 20.03.2025
Eine bloß interne Aufgabenverteilung entlastet ein einzelnes Vorstandsmitglied noch nicht. Der bloße Rückzug auf eine interne Unzuständigkeit ohne jegliches weitere Vorbringen über irgendwelche, die Einhaltung von Vorschriften gewährleistenden Tätigkeiten stellt kein taugliches Vorbringen zur Dartuung mangelnden Verschuldens dar. Ein Vorstandsmitglied kann sich nicht allein auf die korrekte Geschäftsführung durch die anderen Organmitglieder verlassen vergleiche VwGH 11.9.2015, 2013/17/0485, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024050088.L01