Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2020/22/0012

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2020/22/0012

Entscheidungsdatum

14.11.2023

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §28 Abs2
VwGVG 2014 §28 Abs3
VwGVG 2014 §28 Abs5
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Hat die belangte Behörde in erster Instanz einen Antrag zurückgewiesen, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Das VwG ist in einem solchen Fall ausschließlich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (VwGH 23.6.2015, Ra 2015/22/0040). Gelangt dabei das VwG zum Ergebnis, dass die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung inhaltlich rechtswidrig ist, so hat es den betreffenden Bescheid (ersatzlos) zu beheben. Auf diese Weise wird der Weg für die (erstmalige) Entscheidung der belangten Behörde in der Hauptsache frei gemacht (VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115; VwGH 29.3.2023, Ra 2022/01/0297). Indes käme eine Aufhebung des Zurückweisungsbescheids und eine Zurückverweisung der Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG nur dann in Betracht, wenn weitere sachverhaltsbezogene Ermittlungen zur Klärung der Zulässigkeit des Antrags erforderlich wären (VwGH 18.11.2021, Ra 2021/22/0105). Ein Ausspruch gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG ist jedenfalls ausgeschlossen, wenn bloß Feststellungen in Bezug auf die Hauptsache fehlen, über die die belangte Behörde noch nicht entschieden hat und die daher noch nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sein kann (VwGH 30.1.2019, Ra 2018/12/0057; VwGH 26.2.2015, Ra 2014/22/0152, 0153).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020220012.L02

Im RIS seit

12.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2023

Dokumentnummer

JWR_2020220012_20231114L02

Rechtssatz für Ro 2022/12/0011

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ro 2022/12/0011

Entscheidungsdatum

04.11.2024

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §28 Abs2
VwGVG 2014 §28 Abs3
VwGVG 2014 §28 Abs5
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/22/0012 E 14. November 2023 RS 2 (hier ohne die letzten beiden Sätze)

Stammrechtssatz

Hat die belangte Behörde in erster Instanz einen Antrag zurückgewiesen, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Das VwG ist in einem solchen Fall ausschließlich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (VwGH 23.6.2015, Ra 2015/22/0040). Gelangt dabei das VwG zum Ergebnis, dass die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung inhaltlich rechtswidrig ist, so hat es den betreffenden Bescheid (ersatzlos) zu beheben. Auf diese Weise wird der Weg für die (erstmalige) Entscheidung der belangten Behörde in der Hauptsache frei gemacht (VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115; VwGH 29.3.2023, Ra 2022/01/0297). Indes käme eine Aufhebung des Zurückweisungsbescheids und eine Zurückverweisung der Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG nur dann in Betracht, wenn weitere sachverhaltsbezogene Ermittlungen zur Klärung der Zulässigkeit des Antrags erforderlich wären (VwGH 18.11.2021, Ra 2021/22/0105). Ein Ausspruch gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG ist jedenfalls ausgeschlossen, wenn bloß Feststellungen in Bezug auf die Hauptsache fehlen, über die die belangte Behörde noch nicht entschieden hat und die daher noch nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sein kann (VwGH 30.1.2019, Ra 2018/12/0057; VwGH 26.2.2015, Ra 2014/22/0152, 0153).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022120011.J04

Im RIS seit

05.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2024

Dokumentnummer

JWR_2022120011_20241104J03

Rechtssatz für Ra 2024/05/0071

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2024/05/0071

Entscheidungsdatum

15.12.2025

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §28 Abs2
VwGVG 2014 §28 Abs3
VwGVG 2014 §28 Abs5
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/22/0012 E 14. November 2023 RS 2 (hier: ohne die letzten drei Sätze)

Stammrechtssatz

Hat die belangte Behörde in erster Instanz einen Antrag zurückgewiesen, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Das VwG ist in einem solchen Fall ausschließlich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (VwGH 23.6.2015, Ra 2015/22/0040). Gelangt dabei das VwG zum Ergebnis, dass die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung inhaltlich rechtswidrig ist, so hat es den betreffenden Bescheid (ersatzlos) zu beheben. Auf diese Weise wird der Weg für die (erstmalige) Entscheidung der belangten Behörde in der Hauptsache frei gemacht (VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115; VwGH 29.3.2023, Ra 2022/01/0297). Indes käme eine Aufhebung des Zurückweisungsbescheids und eine Zurückverweisung der Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG nur dann in Betracht, wenn weitere sachverhaltsbezogene Ermittlungen zur Klärung der Zulässigkeit des Antrags erforderlich wären (VwGH 18.11.2021, Ra 2021/22/0105). Ein Ausspruch gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG ist jedenfalls ausgeschlossen, wenn bloß Feststellungen in Bezug auf die Hauptsache fehlen, über die die belangte Behörde noch nicht entschieden hat und die daher noch nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sein kann (VwGH 30.1.2019, Ra 2018/12/0057; VwGH 26.2.2015, Ra 2014/22/0152, 0153).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024050071.L05

Im RIS seit

20.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2026

Dokumentnummer

JWR_2024050071_20251215L04

Rechtssatz für Ra 2024/12/0023

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2024/12/0023

Entscheidungsdatum

18.12.2025

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4
VwGVG 2014 §28 Abs2
VwGVG 2014 §28 Abs3
VwGVG 2014 §28 Abs5

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/22/0012 E 14. November 2023 RS 2 (hier ohne den vierten und fünften Satz)

Stammrechtssatz

Hat die belangte Behörde in erster Instanz einen Antrag zurückgewiesen, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Das VwG ist in einem solchen Fall ausschließlich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (VwGH 23.6.2015, Ra 2015/22/0040). Gelangt dabei das VwG zum Ergebnis, dass die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung inhaltlich rechtswidrig ist, so hat es den betreffenden Bescheid (ersatzlos) zu beheben. Auf diese Weise wird der Weg für die (erstmalige) Entscheidung der belangten Behörde in der Hauptsache frei gemacht (VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115; VwGH 29.3.2023, Ra 2022/01/0297). Indes käme eine Aufhebung des Zurückweisungsbescheids und eine Zurückverweisung der Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG nur dann in Betracht, wenn weitere sachverhaltsbezogene Ermittlungen zur Klärung der Zulässigkeit des Antrags erforderlich wären (VwGH 18.11.2021, Ra 2021/22/0105). Ein Ausspruch gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG ist jedenfalls ausgeschlossen, wenn bloß Feststellungen in Bezug auf die Hauptsache fehlen, über die die belangte Behörde noch nicht entschieden hat und die daher noch nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sein kann (VwGH 30.1.2019, Ra 2018/12/0057; VwGH 26.2.2015, Ra 2014/22/0152, 0153).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024120023.L01

Im RIS seit

27.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2026

Dokumentnummer

JWR_2024120023_20251218L01

Rechtssatz für Ra 2025/12/0047

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2025/12/0047

Entscheidungsdatum

30.03.2026

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4
VwGVG 2014 §28 Abs2
VwGVG 2014 §28 Abs3
VwGVG 2014 §28 Abs5

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/22/0012 E 14. November 2023 RS 2

Stammrechtssatz

Hat die belangte Behörde in erster Instanz einen Antrag zurückgewiesen, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Das VwG ist in einem solchen Fall ausschließlich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (VwGH 23.6.2015, Ra 2015/22/0040). Gelangt dabei das VwG zum Ergebnis, dass die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung inhaltlich rechtswidrig ist, so hat es den betreffenden Bescheid (ersatzlos) zu beheben. Auf diese Weise wird der Weg für die (erstmalige) Entscheidung der belangten Behörde in der Hauptsache frei gemacht (VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115; VwGH 29.3.2023, Ra 2022/01/0297). Indes käme eine Aufhebung des Zurückweisungsbescheids und eine Zurückverweisung der Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG nur dann in Betracht, wenn weitere sachverhaltsbezogene Ermittlungen zur Klärung der Zulässigkeit des Antrags erforderlich wären (VwGH 18.11.2021, Ra 2021/22/0105). Ein Ausspruch gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG ist jedenfalls ausgeschlossen, wenn bloß Feststellungen in Bezug auf die Hauptsache fehlen, über die die belangte Behörde noch nicht entschieden hat und die daher noch nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sein kann (VwGH 30.1.2019, Ra 2018/12/0057; VwGH 26.2.2015, Ra 2014/22/0152, 0153).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025120047.L01

Im RIS seit

12.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2026

Dokumentnummer

JWR_2025120047_20260330L01